Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (unbegründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). 2. Am 15. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Vi act. 73-77). Am 3. und 4. Juli ge- langten die Parteien mit weiteren Eingaben an das Kantonsgericht, worauf sie vom Referen- ten zur Parteibefragung und anschliessenden Instruktionsverhandlung auf den 28. November 2024 (reine Vergleichsgespräche) vorgeladen wurden. Die Vergleichsgespräche blieben er- folglos (Vi act. 97-98, act. 103-105). 3. Am 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Parteibefragung ein und sandte am 13. Dezember 2024 das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der Re- ferent dem Beschwerdeführer mit, die Parteien würden, sobald die Gegenseite das unter- zeichnete Protokoll retourniert habe, Gelegenheit haben, zum Beweisergebnis und damit auch zum Protokoll der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 29. November 2024 sandte der Referent dem Beschwerdeführer zurück (Vi act. 108). 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 informierte der Referent die Parteien, dass per 1. Ja- nuar 2025 zufolge seiner Pensionierung ein Richterwechsel bevorstehe und das Verfahren neu von Kantonsrichterin B.________ geführt werde (Vi act. 109). 5. Mit Eingabe vom 7. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht Zug (Verfahren BZ 2025 28). 6. Das Scheidungsverfahren lief in der Zwischenzeit weiter: So reichte C.________ dem Kan- tonsgericht Zug am 13. März 2025 eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Fe- bruar 2025 ein (Vi act. 111, Vi act. 111/76). Daraufhin forderte die Referentin den Beschwer- deführer auf, binnen 20 Tagen Auskunft über die Höhe der rückwirkend ausbezahlten IV- Renten für ihn und die Kinder zu geben (Vi act. 112). Am 10. April 2025 teilte der Beschwer- deführer dem Gericht mit, dass er die Verfügung der IV an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug weitergezogen habe (Vi act. 114). Die Referentin ersuchte die Parteien daher am
15. April 2025 um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob sie mit der Sistierung des Scheidungsver- fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die IV-Rente einverstanden seien (Vi act. 115). Der Beschwerdeführer verneinte dies – im Gegensatz zu C.________ – mit Eingabe vom 24. April 2025 (Vi act. 116 und 118). Am 8. Mai 2025 entschied die Refe- rentin, dass das Scheidungsverfahren nicht sistiert werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, binnen 30 Tagen einen Schlussvortrag einzureichen (Vi act. 119). Am 23. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf einen Schlussvortrag verzichte (Vi act. 120). C.________ reichte – innert erstreckter Frist – am 26. Juni 2025 ihren Schlussvor- trag ein (Vi act. 124).
Seite 3/5 7. Mit Beschluss vom 21. August 2025 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zu- folge Gegenstandslosigkeit ab, da das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgeführt worden sei (Vi act. 126). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 25. November 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Vi act. 131). 8. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde. In der Sache stellte er keine Anträge, ersuchte aber um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren (act. 1). 9. Sowohl davor als auch danach wurde das Scheidungsverfahren weitergeführt: Die (unent- geltliche) Rechtsvertreterin von C.________ reichte mit Eingabe vom 29. August 2025 ihre Honorarnote ein und ersuchte um eine Akontozahlung (Vi act. 127). Mit Entscheid vom
8. September 2025 verfügte die Referentin, dass die Rechtsvertreterin von C.________ mit einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt werde (Vi act. 129). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 teilte die Referentin den Parteien mit, dass der Fall spruchreif sei und sich das Gericht in der Urteilsberatungsphase befinde (Vi act. 130). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). C.________ liess sich nicht ver- nehmen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO).
E. 2 Mit Entscheid vom 18. März 2026 schloss das Kantonsgericht Zug das Scheidungsverfahren A1 2020 71 ab. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und die Nebenfolgen wurden gere- gelt (Vi act. 135). Insofern ist die vorliegende Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ge- genstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Seit seiner letz- ten Rechtsverzögerungsbeschwerde seien weitere 6 Monate vergangen und das Verfahren A1 2020 71 sei nach wie vor nicht "im Abschluss". Gemäss telefonischer Rücksprache sei das Verfahren spruchreif, aber die Akten seien beim Bundesgericht. Weshalb das Kantons-
Seite 4/5 gericht die Akten nicht zurückverlange oder dem Bundesgericht Frist ansetze, die Akten "zu erhalten", oder eine Kopie anfordere, sei nicht nachvollziehbar. Eine effiziente Prozessleitung sei dies jedenfalls nicht. Auch "ausgleichende Massnahmen" seien nicht ergriffen worden. In- folge der übermässig langen Verfahrensdauer drohe ihm ein Schaden, den er nach Erhalt des Scheidungsurteils geltend machen könne (vgl. act. 1). Diese Rüge wäre mutmasslich unbegründet gewesen. Nach dem Schlussvortrag von C.________ vom 26. Juni 2026 führte die Referentin das Verfahren weiter. Am 8. September 2025 entschied sie über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________ vom 29. August 2025 um Akontozahlung und mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 teilte sie den Parteien mit, dass der Fall spruchreif sei und sich das Gericht in der Urteilsberatungs- phase befinde. Eine unnötige Verzögerung kann nicht ausgemacht werden. Die Vorinstanz benötigte ab Schlussvortrag rund neun Monate bis zum Ergehen des begründeten Ent- scheids vom 18. März 2026, der 110 Seiten umfasst. Es handelte sich um ein komplexes Verfahren mit vielen Aktenstücken. Das Verfahren wurde hochstrittig geführt, was zu unzäh- ligen Parteieingaben führte. Die Vorinstanz hatte den Überblick darüber zu behalten, was nach den zahlreichen Massnahmeverfahren, die zum Teil bis ans Bundesgericht weitergezo- gen wurden, noch Geltung hatte. Die Sachverhaltsfeststellungen und zu beantwortenden Rechtsfragen waren umfangreich und kompliziert. Die Vorinstanz hatte gleichzeitig diverse andere Verfahren zu führen, welche sie nicht komplett beiseitelegen konnte, um sich aussch- liesslich mit dem Verfahren der Parteien zu befassen. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände erscheint die von der Vorinstanz für die Entscheidredaktion benötigte Zeit keineswegs als übermässig und es kann diesbezüglich keine Rechtsverzögerung ausgemacht werden. Somit hätte die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich abgewiesen werden müssen.
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand einzusetzen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als aussichtslos. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; VA 2026 44). Hierüber entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für die- sen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Seite 5/5 I. Präsidialverfügung
E. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 16).
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 151 (VA 2026 44) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss und Verfügung vom 16. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (unbegründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). 2. Am 15. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Vi act. 73-77). Am 3. und 4. Juli ge- langten die Parteien mit weiteren Eingaben an das Kantonsgericht, worauf sie vom Referen- ten zur Parteibefragung und anschliessenden Instruktionsverhandlung auf den 28. November 2024 (reine Vergleichsgespräche) vorgeladen wurden. Die Vergleichsgespräche blieben er- folglos (Vi act. 97-98, act. 103-105). 3. Am 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Parteibefragung ein und sandte am 13. Dezember 2024 das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der Re- ferent dem Beschwerdeführer mit, die Parteien würden, sobald die Gegenseite das unter- zeichnete Protokoll retourniert habe, Gelegenheit haben, zum Beweisergebnis und damit auch zum Protokoll der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 29. November 2024 sandte der Referent dem Beschwerdeführer zurück (Vi act. 108). 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 informierte der Referent die Parteien, dass per 1. Ja- nuar 2025 zufolge seiner Pensionierung ein Richterwechsel bevorstehe und das Verfahren neu von Kantonsrichterin B.________ geführt werde (Vi act. 109). 5. Mit Eingabe vom 7. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht Zug (Verfahren BZ 2025 28). 6. Das Scheidungsverfahren lief in der Zwischenzeit weiter: So reichte C.________ dem Kan- tonsgericht Zug am 13. März 2025 eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Fe- bruar 2025 ein (Vi act. 111, Vi act. 111/76). Daraufhin forderte die Referentin den Beschwer- deführer auf, binnen 20 Tagen Auskunft über die Höhe der rückwirkend ausbezahlten IV- Renten für ihn und die Kinder zu geben (Vi act. 112). Am 10. April 2025 teilte der Beschwer- deführer dem Gericht mit, dass er die Verfügung der IV an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug weitergezogen habe (Vi act. 114). Die Referentin ersuchte die Parteien daher am
15. April 2025 um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob sie mit der Sistierung des Scheidungsver- fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die IV-Rente einverstanden seien (Vi act. 115). Der Beschwerdeführer verneinte dies – im Gegensatz zu C.________ – mit Eingabe vom 24. April 2025 (Vi act. 116 und 118). Am 8. Mai 2025 entschied die Refe- rentin, dass das Scheidungsverfahren nicht sistiert werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, binnen 30 Tagen einen Schlussvortrag einzureichen (Vi act. 119). Am 23. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf einen Schlussvortrag verzichte (Vi act. 120). C.________ reichte – innert erstreckter Frist – am 26. Juni 2025 ihren Schlussvor- trag ein (Vi act. 124).
Seite 3/5 7. Mit Beschluss vom 21. August 2025 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zu- folge Gegenstandslosigkeit ab, da das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgeführt worden sei (Vi act. 126). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 25. November 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Vi act. 131). 8. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde. In der Sache stellte er keine Anträge, ersuchte aber um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren (act. 1). 9. Sowohl davor als auch danach wurde das Scheidungsverfahren weitergeführt: Die (unent- geltliche) Rechtsvertreterin von C.________ reichte mit Eingabe vom 29. August 2025 ihre Honorarnote ein und ersuchte um eine Akontozahlung (Vi act. 127). Mit Entscheid vom
8. September 2025 verfügte die Referentin, dass die Rechtsvertreterin von C.________ mit einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt werde (Vi act. 129). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 teilte die Referentin den Parteien mit, dass der Fall spruchreif sei und sich das Gericht in der Urteilsberatungsphase befinde (Vi act. 130). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). C.________ liess sich nicht ver- nehmen. Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). 2. Mit Entscheid vom 18. März 2026 schloss das Kantonsgericht Zug das Scheidungsverfahren A1 2020 71 ab. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und die Nebenfolgen wurden gere- gelt (Vi act. 135). Insofern ist die vorliegende Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ge- genstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben. 3. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Seit seiner letz- ten Rechtsverzögerungsbeschwerde seien weitere 6 Monate vergangen und das Verfahren A1 2020 71 sei nach wie vor nicht "im Abschluss". Gemäss telefonischer Rücksprache sei das Verfahren spruchreif, aber die Akten seien beim Bundesgericht. Weshalb das Kantons-
Seite 4/5 gericht die Akten nicht zurückverlange oder dem Bundesgericht Frist ansetze, die Akten "zu erhalten", oder eine Kopie anfordere, sei nicht nachvollziehbar. Eine effiziente Prozessleitung sei dies jedenfalls nicht. Auch "ausgleichende Massnahmen" seien nicht ergriffen worden. In- folge der übermässig langen Verfahrensdauer drohe ihm ein Schaden, den er nach Erhalt des Scheidungsurteils geltend machen könne (vgl. act. 1). Diese Rüge wäre mutmasslich unbegründet gewesen. Nach dem Schlussvortrag von C.________ vom 26. Juni 2026 führte die Referentin das Verfahren weiter. Am 8. September 2025 entschied sie über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________ vom 29. August 2025 um Akontozahlung und mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 teilte sie den Parteien mit, dass der Fall spruchreif sei und sich das Gericht in der Urteilsberatungs- phase befinde. Eine unnötige Verzögerung kann nicht ausgemacht werden. Die Vorinstanz benötigte ab Schlussvortrag rund neun Monate bis zum Ergehen des begründeten Ent- scheids vom 18. März 2026, der 110 Seiten umfasst. Es handelte sich um ein komplexes Verfahren mit vielen Aktenstücken. Das Verfahren wurde hochstrittig geführt, was zu unzäh- ligen Parteieingaben führte. Die Vorinstanz hatte den Überblick darüber zu behalten, was nach den zahlreichen Massnahmeverfahren, die zum Teil bis ans Bundesgericht weitergezo- gen wurden, noch Geltung hatte. Die Sachverhaltsfeststellungen und zu beantwortenden Rechtsfragen waren umfangreich und kompliziert. Die Vorinstanz hatte gleichzeitig diverse andere Verfahren zu führen, welche sie nicht komplett beiseitelegen konnte, um sich aussch- liesslich mit dem Verfahren der Parteien zu befassen. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände erscheint die von der Vorinstanz für die Entscheidredaktion benötigte Zeit keineswegs als übermässig und es kann diesbezüglich keine Rechtsverzögerung ausgemacht werden. Somit hätte die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich abgewiesen werden müssen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand einzusetzen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als aussichtslos. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; VA 2026 44). Hierüber entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für die- sen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Seite 5/5 I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: